24.09.2010

Übergewichtiger Mandant erhält Magen-Bypass

Ein übergewichtiger Mandant hat, nachdem er von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Melzer vertreten worden ist, einen Magen-Bypass. Was ist passiert? Eine kleine Zusammenfassung.

Herr M.leidet von Geburt an unter Adipositas. Er hat in der Vergangenheit wiederholt Diäten durchgeführt. Die Erfolge waren jedoch immer nur von kurzer Dauer. Der einsetzende Jo-Jo-Effekt bewirkte, dass er immer mehr an Körperumfang zunahm. Zuletzt hat Herr M. ein BMI von über 56 und leidet an Folgeerkrankungen wie Diabetes, Bluthochdruck und orthopädischen Beschwerden, v.a. im Bereich der Knie, die täglich ein Gewicht von 175 Kg - bei einer Körpergröße von 175 cm – zu tragen haben.

Mehrer Ärzte haben Herrn M. geraten, die „Reißleine“ zu ziehen und eine Magenoperation durchführen zu lassen. Herr M. beantragte daher im Jahre 2007 bei seiner Krankenkasse, die Kostenübernahme für einen Magen-Bypass und verwies auf seine bisher vergeblichen Bemühungen zur Gewichtsreduktion und diverse ärztliche Atteste.

Die Kasse lehnte jedoch mit Bescheid vom 03.09.2007 ab, da angeblich noch nicht alle ambulante Therapien ausprobiert worden seien. Welche, hat die Kasse nicht angegeben. Nach erfolglos durchgeführten Widerspruchverfahren legte Herr M Klage beim Sozialgericht Detmold ein. Sein Hausarzt wurde als Zeuge vernommen und hat sich mit Nachdruck für die Operation eingesetzt.

Auch das Klinikum, wo der Eingriff durchgeführt werden sollte, hielt den Eingriff für medizinisch indiziert. Daraufhin holte das Sozialgericht ein Gutachten ein, das Herrn M. im Wesentlichen bescheinigt, dass Herr M. nicht genug motiviert sei und der Eingriff nur das letzte Mittel der Wahl darstelle. Diese Stufe sei im Fall von Herrn M. noch nicht erreicht.

Zunächst sollte Herr M. weiter Diät halten und sich ggf. in psychologische Behandlung begeben. Da der anwaltliche Vertreter von Herrn M. das Gutachter nicht angriff und auch auf Schreiben des Gerichts nicht reagierte, wandte sich Herr M. Ende Juni 2010 schließlich an die auf Gesundheitsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Melzer + Penteridis in Bad Lippspringe.

Rechtsanwalt Melzer, Fachanwalt für Medizinrecht, nahm sich sodann des seit 2007 laufenden Rechtsstreits an und nahm zu dem Gutachten Stellung. Dabei fiel auf, dass bereits sei November 2008 klar war, dass die Adipositas bei Hern M. familiär bedingt ist (seine Mutter ist früh an den Folgen von Übergewicht verstorben), er eine sehr gute Compliance an den Tage legte und konservative Maßnahmen ausgeschöpft wurden. Die Gutachterin ging hierauf in keinster Weise ein und bescheinigt im Gegenteil eine fehlende Motivation zur Gewichtsreduktion. Das Gutachten ließ sich über zig Seiten über Allgemeinplätze aus, ging aber auf die sehr konkreten Beweisfragen des Gerichts entweder gar nicht oder nur am Rande ein. Die Gutachterin bezog sich bei ihren Ausführungen auch nur auf eine Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin und der Deutschen Adipositas-Gesellschaft. Andere, evidenzbasierte Leitlinien wie die „Chriurgische Therapie der extremen Adipositas“, wurden nicht ausgewertet.

Danach sind aber adipositaschirurgische Maßnahmen bei einem BMI von wenigstens 40 indiziert. Auch über Behandlungsalternativen schwieg das Gutachten. Richtig ist zwar, dass nahezu sämtliche Leitlinien eine entsprechende Compliance voraussetzen, allerdings war hier in keinster Weise zu erkennen, dass es Herrn M. an Motivation und Einsatzbereitschaft fehlen könnte. Die begehrte Operation wirkt sich zudem positiv auf den metabolischen Effekt bei Diabetes mellitus aus. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis führen allein die wichtigsten Operationsmethoden zu einer signifikanten Gewichtsreduktion im Vergleich zum präoperativen Zustand, wobei beim Magen-Bypass eine Reduktion von bis zu 52% und beim Magenband 31% realistisch sind, so ein G2-Gutachten. Damit konfrontiert, hat die Krankenkasse am 21.09.2010 zugesagt, endlich die Kosten für die Operation zu übernehmen. Wir konnten daher den Rechtsstreit nach nur drei Monaten für erledigt erklären. Die BKK Gildemeister/Seidensticker muss die Anwaltskosten übernehmen.

03.09.2010

Pflege-TÜV: Gericht verbietet Veröffentlichung

Pflegeheime werden getestet. Damit diese Tests sinnvoll sind, werden die Ergebnisse veröffentlicht. Heime, die schlecht abschneiden, wehren sich dagegen vor den Gerichten. Nun hat wieder ein Gericht entschieden. Die 6. Kammer des Sozialgerichts Münster hat mit Urteil vom 20.08.2010 die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes im Internet gestoppt und damit (erneut) der Klage einer Pflegeeinrichtung stattgegeben (SG Münster, Urteil vom 20.08.2010, Az. S 6 P 111/10).

Die Klägerin, ein durch Versorgungsvertrag zugelassenes Altenwohn- und Pflegeheim mit 120 Pflegeplätzen, wandte sich damit erfolgreich gegen den Prüfbericht des MDK nach PTVS, wonach das Pflegeheim mit dem Gesamtergebnis “ausreichend (4,3)” benotet wurde.

Der Qualitätsbereich “Pflege und medizinische Versorgung” erhielt die Gesamtnote “ausreichend” (4,4). Der Bereich “Umgang mit demenzkranken Bewohnern” wurde mit “mangelhaft” (5,0) bewertet. Im Bereich “Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung” wurde die Einrichtung mit “ausreichend” (4,1) beurteilt. Ein “gut” (2,1) gab es für den Qualitätsbereich “Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene”. Als Landesdurchschnitt wurde 2,5 (”befriedigend”) angegeben. Als Ergebnis der Befragung der Bewohner, das nicht in das Gesamtergebnis mit einfließt, wurde die Note “sehr gut” (1,3) mitgeteilt.

Gegen die Veröffentlichung des Transparenzberichtes erhob die Pflegeeinrichtung Unterlassungsklage.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 (Az.: S 6 P 35/10) hatte die Kammer auf einen Antrag der Klägerin die Beklagten bereits im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Veröffentlichung des Transparenzbericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu unterlassen.

Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beklagten sind noch beim LSG NRW (Az.: L 10 P 76/10 B ER) anhängig.

Die Entscheidung
Nach Ansicht des Sozialgerichts würde die Veröffentlichung des Transparenzberichtes das Grundrecht des Pflegeheims auf Berufsausübungsfreiheit verletzen.

Dabei neigt die Kammer zu der Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin bereits deshalb begründet ist, weil die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf die demokratisch nicht legitimierten Vertragsparteien angesichts des Parlamentsvorbehalts und der Schranken des Art. 80 GG verfassungswidrig ist. Diese verfassungsrechtlichen Fragen hat das Sozialgericht Münster jedoch dahinstehen lassen, weil die Entscheidung nicht von der Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs. 1 a SGB XI abhänge, da die Klage hat schon aus anderen Gründen Erfolg habe.

Kriterien ungeeignet

Die Beurteilungskriterien seien nämlich nicht geeignet, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere - wie das Gesetz es ausdrücklich verlangt - hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität zu beurteilen.

Die Systematik der Bewertung sei verfehlt, die Ermittlung der Pflegenoten für den Leser nicht nachvollziehbar.

Letztlich täuschten die Transparenzberichte die Verbraucher. Zudem sei aufgrund wissenschaftlicher Studien belegt, dass die Pflegedokumentation keine zuverlässige Datenquelle darstelle.

Ausblick
Sinn und Zweck der Transberichte ist es, den Verbraucher über die Situation in Pflegeeinirchtungen zu informieren. Für die Benotung ist besonders die Dokumentation von Bedeutung. Diese sagt jedoch vielfach nichts über die Qualtität der Pflege aus. Daher ist es nachvollziehbar, dass sich derzeit sehr viele Einrichtungen gegen die aus ihrer Sicht unzulänglichen Transparenzberichte gerichtlich zur Wehr setzen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Sozialgericht Münster die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

04.05.2010

Berufsunfähigkeitsversicherung: Auf welchen Beruf ist abzustellen?

Wer als Auszubildender berufsunfähig wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen von seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicheurng. Fraglich war jedoch bisher, auf welche Tätigkeit abzustellen ist. Auf die Ausbildung an sich oder auf die später aufzunehmende Tätigkeit? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, geklärt: Es ist auf die Tätigkeit abzustellen, die mithilfe der Ausbildung aufgenommen werden soll.

Der Fall
Im Jahre 2001 erlitt die Klägerin mehrere Gehirnblutungen. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung - mit Unterbrechungen - fort und schloss diese im September 2004 erfolgreich ab. Als Kreissekretärsanwärterin in der Ausbildung war sie zuletzt sechs Stunden täglich tätig. Danach hat die KLägerin als Sachbearbeiterin im Sozialamt mit 19,25 Stunden wöchentlich gearbeitet, reguläre Arbeitszeit waren 41 Stunden. Die Versicherung hat die Leistungen eingestellt, weil die Klägerin eine andere Tätigkeit ausübt.

Die Entscheidung
Das Gericht folgte nicht den Argumenten der Versicherung. Denn mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist.

Das bedeutet für die Klägerin: Ihr zuletzt ausgeübter Beruf ist der einer Kreissekretärin. Dabei ist nicht zwischen dem Anwärterdienst und der Tätigkeit als Kreissekretärin nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass die Klägerin als Auszubildende nicht (mehr) berufsunfähig wäre, in ihrem späteren Beruf, für den sie ausgebildet worden ist, aber ebenfalls nicht als berufsunfähig anzusehen wäre, weil er ihr zwar gesundheitsbedingt verschlossen ist, sie ihn aber zu keinem Zeitpunkt “in gesunden Tagen” ausgeübt hat.

Der Kommentar
“Die Entscheidung ist unserer Ansicht nach richtig”, so Rechtsanwalt Penteridis. “Denn was nützt mir als Versicherungskunden die Tatsache, dass ich zwar die Ausbildung beenden kann”, so der Anwalt weiter, “aber in dem Beruf nicht tätig sein kann, für den ich gelernt habe.”

Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 24.02.2010 - IV ZR 119/09

15.04.2010

Rente: 24 Millionen Rentner

Wieviele Rentner gibt es in Deutschland? Wieviel zahlt die Rentenkasse monatlich aus? Diese Fragen stellt sich jeder. Rechtsanwalt Penteridis hat die Antworten.

Die Deutsche Rentenversicherung hat aktuelle Zahlen für Januar 2010 veröffentlicht.

Es gibt insgesamt ca. 24 Mio. Rentenbezieher in Deutschland. Die Rentenkasse hat an die Rentner insgesamt ca. 18 Milliarden Euro ausgezahlt. Allein im Januar 2010.

1,5 Mio. Menschen in Deutschland erhalten Rente wegen Erwerbsminderung, 17 Mio. Menschen erhalten Rente wegen Alters und 5,4 Mio. Menschen sind Bezieher von Witwen- und Waisenrenten.

Haben Sie Probleme mit der Rentenkasse? Sprechen Sie uns an.

www.melzer-penteridis.de

08.04.2010

Gebärmutter einer 43jährigen unnötig entfernt: 25.000 Euro Schmerzensgeld

Für die nicht notwendige Entfernung einer Gebärmutter erhält eine 43jährige Frau 25.000 Euro Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden (6 O 568/04, nicht rechtskräftig). Die Richter stellten fest, dass die gutartigen Muskeltumore (sog. Myome) auch mit Medikamenten hätten behandelt werden können. Der Arzt entfernte jedoch die gesamte Gebärmutter.

Außerdem war die Aufklärung fehlerhaft. Denn die Ärzte klärten die Frau nur über die Möglichkeit der operativen Entfernung der Myome auf. Sie erwähnten jedoch nicht, dass es möglich ist, die Tumore mit Medikamenten zu bekämpfen. Da die Frau beschwerdefrei war, wie die meisten Frauen mit Myomen, lag es in keinerlei Weise nahe, direkt operativ vorzugehen, so die Richter.

08.04.2010

Sie werden sie nicht los……

Die Große Koalition hat im Jahre 2007 das Gesundheitswesen reformiert. Wie jede Bundesregierung. Ein wichtiger Baustein war, dass in Deutschland jeder einen Krankenversicherungsschutz erhält. Dies ist auch nach den bisherigen Verlautbarungen gelungen. Dabei wurde auch eine Regelung eingeführt, wonach die privaten Krankenversicherungen ihre Kunden nicht kündigen können. Über die Folgen berichtet Rechtsanwalt Penteridis.

Bis zum Jahr 2007 gab es zahlreiche Menschen, die keinen Krankenversicherungsschutz hatten. Vor allem Selbständige, die ihr Gewerbe aufgeben mussten, waren davon betroffen. “Denn viele hatten sich privat krankenversichert”, so Rechtsanwalt Penteridis, “und konnten im Alter die teilweise sehr hohen Prämien nicht mehr bezahlen”. Beiträge in Höhe von 600 bis 800 Euro sind schwer zu schultern, wenn der Kiosk, das Restaurant oder das Fußpflegestudio nicht mehr läuft und man arbeitslos wird. Die Folge war oft, dass die Versicherer dem Kunden gekündigt hat. Die Folge: Es bestand kein Versicherungsschutz. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht immer möglich. Und Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich für Selbständige nicht.

Krankenversicherungsschutz für jeden

“Dieses Problem hat die Große Koalition erkannt und meines Erachtens gut gelöst”, stellt Penteridis fest. “Denn wer privat krankenversichert war, kann nunmehr in die private Krankenversicherung zurückkehren, ohne Gesundheitsprüfung.” Die privaten Unternehmen müssen die Kunen annehmen. “Das ist der sog. Basistarif. Der Beitrag darf zur Zeit dafürt nicht höher sein als ungefähr 590 Euro.”, erklärt der Anwalt.

Kündigung durch die Versicherung nicht möglich

Seit dem 01.01.2009 ist nunmehr eine Regelung in Kraft, die den privaten Versicherungen nicht gefällt, den Kunden umso mehr. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass eine privaten Krankenversicherung vom Versicherer nicht gekündigt werden kann, und zwar unter keinen Umständen. Selbst dann nicht, wenn der Kunde seine Prämien nicht zahlen kann.

Folge: Ruhen der Leistung

Der Rechtsanwalt erläutert: “Zweck der Vorschrift ist die dauerhafte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. Es soll ausgeschlossen werden, dass ein Kunde seinen Versicherungsschutz und damit auch seine angesparten Alterungsrückstellungen verliert.” Der Gesetzgeber erachtet es als ausreichenden Schutz für die Versicherung, dass während des Prämienverzugs Säumniszuschläge geltend gemacht werden können und der Leistungsanspruch stark eingeschränkt ist. “Denn sobald der Kunde mit zwei Prämien in Verzug ist, ruht der Versicherungsschutz und die Versicherung zahlt”, so der Anwalt, “ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.”

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Probleme mit Ihrer privaten Krankenversicherung haben.

Melzer + Penteridis Rechtsanwälte
Medizinrecht Sozialrecht Versicherungsrecht

06.04.2010

Hörgeräte: Die Reaktionen der Krankenkassen auf das Urteil

Hörgeräte und kein Ende. Bereits mehrfach haben wir über die Frage berichtet, ob die Krankenkassen Kosten über den Festbetrag hinaus zu erstatten haben. Das höchste deutsche Sozialgericht (BSG) hat in einem Grundsatzurteil entschieden: Die Krankenkassen müssen die Kosten dann erstatten, wenn es zur Versorgung objektiv notwendig ist. Über die Reaktionen der Krankekassen berichtet Rechtsanwalt Penteridis.

Nach den uns vorliegenden Bescheiden, die die Krankenkassen nach Erlass des Urteils und der Veröffentlichung der Urteilsgründen erlassen haben, ignorieren die Krankenkassen die von den Richtern aufgestellten Grundsätze. Oder aber - was mindestens genauso schlimm wäre - das Urteil wurde nicht gelesen oder nicht verstanden.

Um allen Beteiligten Klarheit zu verschaffen, eine Übersicht über die Grundsätze, die die Krankenkassen zu beachten haben:

- Das Urteil gilt nicht nur für schwerst Hörgeschädigte, sondern für alle hörgeschädigten Menschen.

- Das Hörgerät muss die Möglichkeit schaffen, dass der behinderte Mensch soweit wie möglich einem gesunden Menschen gleichgestellt wird.

- Es ist nich ausreichend, wenn mit dem Kassenhörgerät “beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache” eine Verständigung möglich ist. Ziel ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik.

- Die Kosten werden nur das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Das bedeutet: Alles, was nur den Komfort verbessert, muss die Kasse nicht zahlen. Alles, was jedoch einen medizinischen Gebrauchsvorteil begründet, hat die Kasse zu übernehmen.

“Die Verfahren, die wir nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe führen“, so Rechtsanwalt Penteridis, “zeigen, dass die Krankenkassen das Urteil nicht verstehen oder nicht verstehen wollen.” Deshalb, so der Anwalt weiter, sei es wichtig, sich gegen die Entscheidungen der Krankenkasse zu wehren. “Insofern ist es wichtig, sich von kompetenen Rechtsanwälten beraten zu lassen, die sich im Hörgeräterecht auskennen.”

03.04.2010

Versicherungen: Je älter, desto besser

Versicherungsunternehmen rufen oftmals bei Kunden an, die seit vielen Jahren einen Vertrag mit dem Unternehmen haben und teilen sinngemäß mit: “Es gibt neue Bedingungen, deshalb muss der Vertrag angepasst werden.” Hier sei Vorsicht geboten, erklärt Rechtsanwalt Penteridis. “Denn alte Bedingungen sind oft besser für den Kunden als neue.” Rechtsanwalt Penteridis erklärt, warum dies so ist.

Einzelne Klauseln von den Versicherungsbedingungen sind häufig Thema vor den Gerichten. Der Grund ist banal, aber in der Praxis nicht einfach zu beantworten: Wie ist die Klausel auszulegen? “Klauseln in Versicherungsverträgen”, so Penteridis, “sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungskunden auszulegen. Das bedeutet, dass man sich fragen muss, wie versteht der Otto-Normal-Verbraucher die Klausel”. Im Laufe der Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreiche Klauseln als nicht verständlich und somit als unwirksam erklärt.

“Die Versicherer passen ihre Bedingungen natürlich dann dementsprechend an. Bei bereits bestehenden Verträgen geht dies jedoch nur dann, wenn der Kune damit einverstanden ist”, klärt der Anwalt auf. Denn einseitige Vertragsänderungen sind nicht möglich. Da alte Bedingungen viele unwirksame Klauseln beinhalten, dürfen sie nicht angewandt werden. “Es handelt sich dabei fast ausschließlich nur um solche Klauseln, die schlecht für den Kunden sind. Die Folge: Die schlechte Klausel darf nicht angewandt werden.”
Deshalb sollten Kunden vor Anpassung eines Vertrages einem unabhängigen Berater aufsuchen. “Lassen Sie sich insbesondere nicht davon locken, dass nach der Vertragsanpassung die Prämie günstiger wird”, erläutert Rechtsanwalt Penteridis abschließend. “Denn Versicherungsbedingungen sind wie Wein: Je älter, desto besser!”

Haben Sie Fragen zum Versicherungsrecht? Sprechen Sie uns an.

Melzer + Penteridis Rechtsanwälte

03.04.2010

Tote Bundeswehrsoldaten: Versicherungen zahlen nicht

Drei tote Bundeswehrsoldaten in Afgahnistan. Karfreitag war dies die Topmeldungen aller Nachrichtensendungen. Falls die Soldaten zur Absicherung ihrer Hinterbliebenen eine Risikolebensversicherung abgeschlossen haben, dürften sie aus allen Wolken fallen, wenn sie Post von der Versicherung erhalten werden. Warum dies so ist, erläutert Rechtsanwalt Penteridis.

Der Abschluss einer Risikolebensversicherung ist dann sinnvoll, wenn man seine Familie im Falle des Todes finanziell absichern will. “Sei es, weil ansonsten die Raten für das Haus oder sonstige finanzielle Belastungen nicht geschultert werden könnten”, erklät Rechtsanwalt Penteridis. Die Versicherungsbedingungen zahlen jedoch dann nicht, wenn der Tod im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen eingetreten ist. Penteridis: “Das ist eine Standardklausel, die nicht nur bei Risikolebensversicherungen vorhanden ist. Auch die private Unfallversicherung zahlt nicht, wenn der Versicherungsfall bei einem kriegerischen Feuergefecht entstanden ist.”

Der Sinn dieser Klausel: Die Versicherungen möchten das kostenträchtigte Risiko nicht tragen, das jeder Soldat eingeht, der in den Krieg zieht. “Dieses Risiko ist auch in der Regel nicht versicherbar”, so Penteridis weiter, “es sei denn, man nimmt extrem hohe Prämienaufschläge in Kauf. Ob dann die Versicherung noch sinnvoll ist, ist eine andere Frage.”

Im Ergebnis bedeutet dies: Die Soldaten riskieren ihr Leben und verlieren bei einem Unfall oder Tod den Versicherungsschutz für sich und ihre Hinterbliebenen und wissen dies oftmals nicht. Dieses Problem hat die Bundesregierung auch erkannt und im Juli 2009 angekündigt, die Versicherungswirtschaft in die Pflicht zu nehmen. “Was aus der Ankündigung geworden ist, ist nicht bekannt”, erläutert Penteridis abschließend.

23.03.2010

Private Krankenversicherung: Nicht immer besser als die gesetzliche

Foto: fmatte/photocase.de

Foto: fmatte/photocase.de

Private Krankenversicherungen werben damit, dass sie optimalen Rundum-Schutz gewähren, und zwar zu deutlich geringeren Beiträgen als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Darauf weist Rechtsanwalt Penteridis hin. Er ist Leiter des Dezernats Versicherungsrecht der Kanzlei Melzer + Penteridis Rechtsanwälte.

Wer kennt sie nicht, die Werbungen der privaten Krankenversicherungen: “Rundum-Schutz”, “Sorglos-Tarif”, “günstige Beiträge”. Die Verlockungen sind auch enorm, insbesondere, weil man als Privatpatient tatsächlich nicht lange beim Arzt warten muss und im Krankenhaus in der Regel Chefarzt-Behandlung erhält. “Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind jedoch teilweise deutlich schlechter als in der gesetzlichen Krankenversicherung”, erklärt Rechtsanwalt Penteridis. “Dies wird den Kunden oftmals nicht erläutert”, so Penteridis weiter, “und unsere Mandanten wundern sich im Streitfalle, warum ihre Kasse die Kosten nicht trägt”.

Folgende Leistungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung, aber nicht die private Versicherung:

* Kinder, die Ehefrau oder der Ehemann ohne eigenes Einkommen werden nicht beitragsfrei mitversichert. Für jede Person muss Beitrag gezahlt werden, auch für Kinder.

* In der Elternzeit besteht keine beitragsfreie Versicherung.

* Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Krankentagegeld.

* Muss der Versicherte der Arbeit fernbleiben, weil sein Kind krank ist, wird der Verdienstausfall nicht durch ein Kinderkrankentagegeld ausgeglichen.

* Für Psychotherapie sind die Leistungen je nach Tarif sehr unterschiedlich. In einigen Tarifen gibt es keine Leistung für Psychotherapie. Bei anderen Tarifen ist sie begrenzt auf 20 bis 50 Sitzungen pro Jahr. Die meisten Tarife erstatten auch nur dann die Kosten, wenn ein ärztlicher Psychotherapeut in Anspruch genommen wird, nicht wenn es sich um einen psychologischen Psychotherapeuten handelt.

* Die privaten Versicherer bezahlen keine Haushaltshilfe, wenn Versicherte im Krankenhaus oder zur Kur sind und zuhause ein Kind unter zwölf Jahren zu versorgen haben.

* Eine Behandlungspflege zuhause (z.B. Verbandswechsel) oder eine Pflege zuhause, durch die ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann, wird nicht bezahlt.

* Ambulante Vorsorge- und Rehakuren werden in den meisten Tarifen nicht bezahlt.

* Für Sterbebegleitung in einem Hospiz zahlt die private Kasse nicht.

Penteridis: “Jeder sollte für sich in aller Ruhe entscheiden, ob ein Wechsel zur privaten Kasse für ihn sinnvoll ist. Dabei sollten Sie sich nicht von niedrigen Beiträgen zu Beginn des Vertrages blenden lassen, denn diese steigen von Jahr zu Jahr, teilweise sogar um 20 %.”

Für Penteridis ist es jedoch wichtig festzustellen, dass es keine pauschale Antwort gibt, ob sich ein Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt. “Denn jede private Situation anders. Für den einen mag ein Wechsel sinnvoll sein, für den anderen jedoch nicht.”

Penteridis weiter: “Bedenken sollten Sie noch zusätzlich, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur sehr schwierig oder gar nicht mehr möglich ist, falls Sie den Wechsel bereuen sollten.” Deshalb sei es wichtig, sich umfassend zu informieren, “und zwar auch von einem unabhängigen Berater, der keine Provision für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung erhält”, erläutert Penteridis abschließend.